Kinder- und Jugendschutz
Kinder und Jugendliche benötigen die bedingungslose Anerkennung als wertvoller Mensch. Sie brauchen eine Familie, eine Gemeinschaft, die ihnen Sicherheit und Schutz bietet, die Erfüllung körperlicher Grundbedürfnisse, Anregungen zur Entfaltung, sie müssen sich selbst verwirklichen und Einfluss nehmen können.
In der katholischen Kinder- und Jugendarbeit wollen wir Lebensräume bieten, in denen diese Grundbedürfnisse selbstverständlich ihren Platz haben. Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen in vielfacher Weise Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes spielen eine wichtige Rolle in der praktischen Tätigkeit sowie in der Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter (z.B. JuleiCa-Ausbildung).
Regelungen im BISTUM ERFURTPräventionsordnungZum 01.09.2015 wurde die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Erfurt (PrävO EF) in Kraft gesetzt ist. Der § 5 regelt, dass alle haupt- und ehrenamtlich innerhalb des Bistums Erfurt in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Leiter/-innen und Begleiter/-innen verpflichtet sind, eine "Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärung" abzugeben haben.
Ansprechpartner/-innen im Bistum Erfurt- bei Fragen zur Prävention: - bei Verdacht auf Missbrauch:
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GESETZLICHE RegelungenVorlage von erweiterten Führungszeugnissen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Straftat* rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Für den überregionalen Bereich schließt der BDKJ Thüringen e.V. eine solche Vereinbarung mit dem Landesjugendamt ab. Kreis- bzw. Stadtjugendämter kommen diesbezüglich ggf. auf die regionalen Träger / Pfarrgemeinden zu. Daraus ergibt sich jeweils die Verpflichtung, dass hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigte (bei der Einstellung bzw. alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen haben. Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigte sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG verpflichtet, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies erfordern. Der jeweilige Träger hat seine neben- oder ehrenamtlich Tätigen rechtzeitig schriftlich zur Beantragung eines Führungszeugnisses aufzufordern. Vom Träger sind zu dokumentieren:
Ansprechpartner für den BDKJ Thüringen
Robert Weidler |